Lieferungs- und Zahlungsbedingungen / AGB’s
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuze igen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise) kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Wird Banklastschriftverfahren vereinbart, stimmt der Käufer dem Bankabbuchungsauftragsverfahren zu.
5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Regelung in II Ziffer 6 (Einbau der Vorbehaltsware in das eigene Grundstück) gilt entsprechend, wobei es auf eine Gewerblichkeit nicht ankommt. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
6. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut.
7. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
8. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den von diesen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnissen ist Hamburg. Diese Regelung gilt nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Rolf Dammers OHG bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur
Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisfor-
derungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch
entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden
etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach An-
drohung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware
durch den Verkäufer ein.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache ver-
arbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hie-
raus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§
947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder ver-
mengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der an-
deren Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fäl-
len die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtre-
tung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer
10), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenste-
hen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäu-
fers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag,
der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Ziff. 1 Satz
2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausab-
tretung gemäß II Ziff. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforde-
rung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen
den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entspre-
chend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrech-
ten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2
und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im
Sinne von II Ziff. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu an-
deren Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß II Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Ver-
käufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzei-
gen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unter-
richten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit
den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forde-
rungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermäch-
tigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu si-
chernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 %
Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II
InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - derzeit 19 % -), so ist
der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des
Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefer-
geschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen an den Käufer über.